Satzung des Bienenzuchtvereins Lallinger

                            Winkel e.V.


                                § 1

                 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt die Bezeichnung:

                            „Bienenzuchtverein Lallinger Winkel e.V.“

Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Lalling.

Der Verein wurde am 24. Juni 1900 gegründet.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                            § 2

                Zweck und Aufgaben des Vereins


Der Verein stellt sich zur Aufgabe:

    • Die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten

    • Bewährte, erprobte Methoden einzuführen

    • Förderung der Bienengesundheit und –hygiene

    • Bekämpfung von Bienenkrankheiten

    • Aufrechterhaltung eines aktiven Vereinslebens


Als Mittel hierzu dienen:

    • Beratung und Unterstützung der Imker in zeitgemäßer Bien­enhaltung

    • Zusammenkünfte zu Übungen und zur praktischen Vorführung der

        Behandlung der Bienen auf einem, aus Vereinsmitteln errichteten

        Lehrbienenstand

    • Beschaffung von relevanten Gerätschaften zur Erfüllung der

        gestellten Aufgaben

    • Verleih der vorgenannten Gerätschaften und des Bücherbestandes

        über Bienenzucht an Vereinsmitglieder

    • Unterstützung/Förderung von Anfängern in der Imkerei

    • Gewinnung von Einblicken in die Bienenhaltung anderer Länder




                            § 3

                Mitgliedschaft


Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist bei natürlichen Personen der

Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Aufnahmeantrag ist unter

Benützung des jeweils gültigen Beitrittformulars zu stellen. Über die

Aufnahme beschließt der Vorstand des Vereins. Zu Ehrenmitgliedern

ernennt der Verein besondere Freunde und Förderer der Bienenzucht. Die

Mitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres einen jährlichen

Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die

Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht

befreit. Rückvergütungen eingezahlter Beiträge finden nicht statt. Die

Teilnahme an den Versammlungen und Zusammenkünften ist nicht

obligatorisch. Die Mitglieder haben bei den Versammlungen Sitz und

Stimme. Die bei den Versammlungen nicht Erschienenen haben sich den

Beschlüssen der Versammlungen zu fügen. Sämtliche Mitglieder

verpflichten sich, die Interessen des Vereins möglichst zu fördern.




                            § 4

                Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet:

    • Durch eine formlose, schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des

         Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes

    • Durch Tod

    • Durch Ausschluss

    • Bei juristischen Personen durch deren Auflösung

    • Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge


Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste

gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung

des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich

mitzuteilen.


Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich

verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem

Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied

Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige

schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der

Mitgliederversammlung zu verlesen.


Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den

Verein.




                            § 5

                Vereinsleitung


Die Führung des Vereins obliegt einem gewählten Ausschuss, welcher

Vorstand genannt wird.


Der Vorstand besteht aus:


    • Dem 1. Vorsitzenden

    • Dem 2. Vorsitzenden als 1. Stellvertreter

    • Dem 3. Vorsitzenden als 2. Stellvertreter

    • Dem Schriftführer

    • Dem Kassier

    • Drei Beisitzern


Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder ein

Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.


Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte im Sinne dieser Satzung.

Der Schriftführer ist für die Protokolle und die Führung der

Vereinschronik verantwortlich. Der Kassier verwaltet die Kasse. Die

Beisitzer unterstützen im Bereich von Entscheidungsfindungen. Bei der

Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der

Vorstandssitzung.



Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.




                            § 6

                Versammlungen


Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung

zur Mitgliederversammlung hat in einem Rundschreiben an die Mitglieder

unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der

Versammlung zu erfolgen.



Dieser obliegen:


• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden

• Entgegennahme des Kassenberichtes

• Entlastung des Vorstandes

• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

• Ernennung von Ehrenmitgliedern

• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit einer

Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen

Stimmen

• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer

Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen

Stimmen



Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden und vom

Versammlungsleiter zu unterschreiben.




                     § 7

                Wahlen


Die Wahlen gehen nach demokratischen Grundsatzen vor sich. Die

Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel für die Dauer von 4

Jahren zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang

gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der

abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit durch keinen

Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden

Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl stattzufinden. Bei

Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.


Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäftes werden zwei Kassenprüfer

gewählt. Die Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im

Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.



                            § 8

                Außerordentliche Mitgliederversammlung


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn

das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von

einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und

der Gründe vom Vorstand verlangt wird.



                            § 9

                Auflösung des Vereins


Der Verein besteht, solange sich sieben Mitglieder für die

Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen. Im Falle der Auflösung des

Bienenzuchtvereins Lallinger Winkel e.V. ist das vorhandene Vermögen

zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder auszuzahlen.


                            § 10

                Schlussbestimmungen


Die Satzung ist errichtet am 12.03.2010