Satzung des Bienenzuchtvereins Lallinger
Winkel e.V.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt die Bezeichnung:
„Bienenzuchtverein Lallinger Winkel e.V.“
Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Lalling.
Der Verein wurde am 24. Juni 1900 gegründet.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein stellt sich zur Aufgabe:
• Die Bienenhaltung zu fördern und zu verbreiten
• Bewährte, erprobte Methoden einzuführen
• Förderung der Bienengesundheit und –hygiene
• Bekämpfung von Bienenkrankheiten
• Aufrechterhaltung eines aktiven Vereinslebens
Als Mittel hierzu dienen:
• Beratung und Unterstützung der Imker in zeitgemäßer Bienenhaltung
• Zusammenkünfte zu Übungen und zur praktischen Vorführung der
Behandlung der Bienen auf einem, aus Vereinsmitteln errichteten
Lehrbienenstand
• Beschaffung von relevanten Gerätschaften zur Erfüllung der
gestellten Aufgaben
• Verleih der vorgenannten Gerätschaften und des Bücherbestandes
über Bienenzucht an Vereinsmitglieder
• Unterstützung/Förderung von Anfängern in der Imkerei
• Gewinnung von Einblicken in die Bienenhaltung anderer Länder
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist bei natürlichen Personen der
Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Der Aufnahmeantrag ist unter
Benützung des jeweils gültigen Beitrittformulars zu stellen. Über die
Aufnahme beschließt der Vorstand des Vereins. Zu Ehrenmitgliedern
ernennt der Verein besondere Freunde und Förderer der Bienenzucht. Die
Mitglieder haben zu Beginn des Geschäftsjahres einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe bestimmt die
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit. Rückvergütungen eingezahlter Beiträge finden nicht statt. Die
Teilnahme an den Versammlungen und Zusammenkünften ist nicht
obligatorisch. Die Mitglieder haben bei den Versammlungen Sitz und
Stimme. Die bei den Versammlungen nicht Erschienenen haben sich den
Beschlüssen der Versammlungen zu fügen. Sämtliche Mitglieder
verpflichten sich, die Interessen des Vereins möglichst zu fördern.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• Durch eine formlose, schriftliche Austrittserklärung zum Schluss des
Geschäftsjahres gegenüber einem Mitglied des Vorstandes
• Durch Tod
• Durch Ausschluss
• Bei juristischen Personen durch deren Auflösung
• Bei Nichtbezahlung der Mitgliedsbeiträge
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung
des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich
mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der
Mitgliederversammlung zu verlesen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den
Verein.
§ 5
Vereinsleitung
Die Führung des Vereins obliegt einem gewählten Ausschuss, welcher
Vorstand genannt wird.
Der Vorstand besteht aus:
• Dem 1. Vorsitzenden
• Dem 2. Vorsitzenden als 1. Stellvertreter
• Dem 3. Vorsitzenden als 2. Stellvertreter
• Dem Schriftführer
• Dem Kassier
• Drei Beisitzern
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der 1. Vorsitzende oder ein
Stellvertreter zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Die Vorsitzenden führen die laufenden Geschäfte im Sinne dieser Satzung.
Der Schriftführer ist für die Protokolle und die Führung der
Vereinschronik verantwortlich. Der Kassier verwaltet die Kasse. Die
Beisitzer unterstützen im Bereich von Entscheidungsfindungen. Bei der
Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
Vorstandssitzung.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 6
Versammlungen
Alljährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Die Einladung
zur Mitgliederversammlung hat in einem Rundschreiben an die Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der
Versammlung zu erfolgen.
Dieser obliegen:
• Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorsitzenden
• Entgegennahme des Kassenberichtes
• Entlastung des Vorstandes
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung mit einer
Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer
Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen
Stimmen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden und vom
Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 7
Wahlen
Die Wahlen gehen nach demokratischen Grundsatzen vor sich. Die
Wahlen sind geheim und haben mittels Stimmzettel für die Dauer von 4
Jahren zu erfolgen. Die Vorstandsmitglieder sind in je einem Wahlgang
gesondert zu wählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit durch keinen
Kandidaten erreicht, so hat eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl stattzufinden. Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
Zur Kontrolle des gesamten Kassengeschäftes werden zwei Kassenprüfer
gewählt. Die Vorsitzenden bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im
Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist.
§ 8
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der
Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Verein besteht, solange sich sieben Mitglieder für die
Aufrechterhaltung des Vereins aussprechen. Im Falle der Auflösung des
Bienenzuchtvereins Lallinger Winkel e.V. ist das vorhandene Vermögen
zu gleichen Teilen an die Vereinsmitglieder auszuzahlen.
§ 10
Schlussbestimmungen
Die Satzung ist errichtet am 12.03.2010